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In NRW ist die Abwasserbeseitigungspflicht und die Erfüllung anderer wasserwirtschaftlicher Aufgaben sowohl auf die Kommunen als auch die sondergesetzlichen Wasserverbände verteilt. Beispielsweise sind die Kommunen grundsätzlich für das Sammeln und Fortleiten des in der Kommune anfallenden Abwassers in den Kanälen zuständig, während die Klärung des kommunalen Abwassers in den Kläranlagen in die Zuständigkeit der Wasserverbände fällt. Sowohl die Kommunen als auch die sondergesetzlichen Wasserverbände sind dabei zur Aufstellung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK) verpflichtet. Mit dem ABK legen die Kommunen bzw. Wasserverbände der zuständigen Behörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der erforderlichen Maßnahmen vor.
Genau hier können Ressourcen gebunden werden: Wie „Abwasserbeseitigung aus einer Hand“ über das Modell der Kanalnetzübertragung gelingen kann, ist in unserem FAQ Kanalnetz-Übertragung beschrieben. Als weitere Möglichkeit der Zusammenarbeit können EG und LV auch wasserwirtschaftliche Tätigkeiten im Auftragswege für Kommunen übernehmen – individualvertraglich geregelt durch sogenannte Kooperationsvereinbarungen.
Kooperationsvereinbarungen über die Planung und Durchführung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen haben EGLV bereits mit den Städten Dinslaken (2024), Herten (2024), Dortmund (2024), und den Stadtwerken Essen (2025) geschlossen – ein erfolgreiches Modell der kooperativen Zusammenarbeit zwischen Kommune und Wasserverband.
Die Umsetzung kommunaler Abwasserbeseitigungskonzepte stellt viele Städte und Gemeinden vor Herausforderungen. Der Fachkräftemangel und zusätzliche gesetzliche Anforderungen erschweren die eigenständige Realisierung dieser Aufgaben. Durch die Beauftragung der sondergesetzlichen Wasserverbände können sich Mitgliedskommunen bei diesen Projekten jedoch gezielt Hilfe holen. Die Wasserverbände verfügen über umfassendes Know-how und langjährige Erfahrung in der Planung und Umsetzung wasserwirtschaftlicher Projekte.
Das schafft Entlastung beim Personal und mindert ebenfalls die Anzahl technischer Schnittstellen zwischen Wasserwirtschaftsverband und Kommune. Häufig ergeben sich Synergien zwischen Maßnahmen aus dem Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt und den verbandseigenen Maßnahmen, die dann bei EG oder LV gebündelt werden können.
Als Infrastrukturdienstleister in der Region blicken EGLV im Sinne ihrer Mitglieder außerdem auch über Stadtgrenzen hinweg. So können wasserwirtschaftliche Maßnahmen geplant und umgesetzt und die Kommunen im Verbund betrachtet werden – denn Hochwasser macht nicht an Stadtgrenzen Halt. Das stärkt nicht nur die kommunale Infrastruktur jeder einzelnen Stadt und Gemeinde, sondern auch die Resilienz der gesamten Region.
Die Beauftragung der Verbände wird in § 2 Abs. 5 EmscherGG / § 2 Abs. 4 LippeVG ausdrücklich ermöglicht. Inhaltlich sehen die gesetzlichen Bestimmungen folgende Voraussetzungen für eine Beauftragung vor:
Die Kooperationsvereinbarungen sind die vertragliche Grundlage der Beauftragung und setzen den Rahmen der Zusammenarbeit für die von den Verbänden im Auftragswege umzusetzenden Maßnahmen. Dies umfasst zum Beispiel die Frage, wie die Maßnahmenumsetzung durch die Verbände im Falle der Beauftragung durch eine Stadt ablaufen soll und wie die Zusammenarbeit in den Projekten zur Umsetzung der vereinbarten wasserwirtschaftlichen Baumaßnahmen organisatorisch gefasst wird.
Aus Sicht der Verbände ist dafür die vertragliche Grundlage (Kooperationsvereinbarung) auszuhandeln, die in ihrer Wirksamkeit vom Beschluss der Genossenschafts- bzw. Verbandsversammlung abhängig ist, vgl. § 2 Abs. 5 EmscherGG / § 2 Abs. 4 LippeVG.
Es kann zu einer Steigerung der Gebühren kommen. Das liegt aber ausschließlich daran, dass die Maßnahmen überhaupt umgesetzt werden – und nicht daran, wer dies tut! Die Entscheidungshoheit verbleibt bei der Kommune (Stadtrat, Beschlüsse zu ABK, Gebührensatzung etc.).
Ein Vorteil liegt aus Sicht der Kommunen darin, dass die jeweiligen Leistungen relativ direkt an die Verbände beauftragt werden dürfen. So können Rückstände bei der Abarbeitung der ABKs schneller aufgeholt werden.
Die Abwasserbeseitigung bleibt als Teil der Daseinsvorsorge in öffentlicher Hand und wird nicht privatisiert!
Mit der Auftragsübernahme wollen die sondergesetzlichen Wasserverbände, ihrem Kerngeschäft entsprechend, ihre Mitglieder bei der Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben unterstützen, und wasserwirtschaftliche Herausforderungen mit möglichst ganzheitlichem Blick anzugehen – das ist ganz im Sinn des „Genossenschaftsgedankens“.
In Zukunft möchten die Verbände auf Grundlage ihrer besonderen Erfahrungen noch mehr Verantwortung in den Verbandsgebieten übernehmen: Immer im Sinne der Daseinsvorsorge und vor dem Status als öffentlich-rechtliche Wasserwirtschaftsunternehmen.
Die Auflösung der heute bestehenden technischen Schnittstelle bringt erhebliche Vorteile bei der Unterhaltung des Kanalnetzes sowie der Bewirtschaftung aller Abwasseranlagen mit sich. Auf diesem Wege können Kommune und Wasserverband partnerschaftlich den wasserwirtschaftlichen Herausforderungen und auch gesetzlichen Vorgaben begegnen.
Im Mittelalter ließ man Abwasser einfach versickern oder leitete es über offene Gräben ab. Erst die schweren Seuchen des 19. Jahrhunderts zwangen zum Umdenken. So auch an Emscher und Lippe. Mitte des 19. Jahrhunderts hielten hier Industrialisierung und Kohleabbau Einzug. Die Abwassermengen der rasant wachsenden Städte überforderten die gefälleschwachen Fluss-Systeme.
Bergsenkungen: Flüsse überschwemmen Land mit ungereinigtem Abwasser
Durch den Bergbau verursachte Bergsenkungen hatten – in einem Bereich mit ohnehin hohem Grundwasserstand – weitere dramatische Abflussstörungen zur Folge: Häufig überschwemmten die Flüsse das Land mit den ungereinigten Abwässern und lösten Cholera- und Typhus-Epidemien aus.
Abwasserbeseitigung: Gesamtkonzept für die Region
Nur ein Gesamtkonzept für die Region, das Abwasserbeseitigung und -reinigung, Entwässerung und Hochwasserschutz regelte, konnte die Situation für die Bevölkerung an den Flüssen nachhaltig verbessern. Deshalb schlossen sich Städte, Kreise, Bergbau und Industrie 1899 zur Emschergenossenschaft zusammen. Die Gründung des Lippeverbandes folgte 1926.
Verbände: Handeln ohne Eigeninteresse zum Nutzen der Mitglieder
Das Emschergenossenschaftsgesetz dient in den Folgejahren als Modell für die Gründung der anderen nordrhein-westfälischen Wasserwirtschaftsverbände, wobei „Genossenschaft“ und „Verband“ hier synonym verwendet werden. Charakteristisch für die Arbeit der Verbände ist, dass ihr Handeln ohne wirtschaftliches Eigeninteresse für die Daseinsvorsorge aller Bürgerinnen und Bürger und zum Nutzen ihrer Mitglieder auf einer eigenen gesetzlichen Grundlage erfolgt. Emschergenossenschaft und Lippeverband sorgen neben der Abwasserbeseitigung insbesondere auch für das Wiederherstellen lebendiger, artenreicher Flusslandschaften und geben Impulse für Stadtentwicklung und Strukturwandel. Die flussgebietsbezogene Organisationsform ist eine historisch gewachsene Besonderheit, die es in Deutschland insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt.
Sondergesetzliche Aufgabenwahrnehmung
Die sogenannten sondergesetzlichen Wasserverbände nehmen gesetzlich übertragene, staatliche Aufgaben im Rahmen der Wasserwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen wahr. Hierbei handelt es sich beispielsweise um die Ableitung und Reinigung von Abwasser sowie die Renaturierung, Unterhaltung und Entwicklung von Gewässern. Dabei unterstehen die sondergesetzlichen Wasserverbände der Rechtsaufsicht des NRW-Umweltministeriums (https://www.umwelt.nrw.de).
Städte und Gemeinden in NRW sind gesetzlich dazu verpflichtet, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) zu sammeln, zu reinigen und anschließend wieder in die Gewässer einzuleiten (§ 46 Landeswassergesetz NRW – LWG -/§ 56 Wasserhaushaltsgesetz – WHG –). Zur Erfüllung dieser Aufgabe planen, bauen und betreiben sie die dazu erforderlichen wasserwirtschaftlichen Anlagen. Diese umfassende Abwasserbeseitigungspflicht ist in NRW im Einzugsgebiet eines sondergesetzlichen Wasserverbandes geteilt:
In diesen Einzugsgebieten größerer Flüsse nehmen insgesamt neun sondergesetzliche Wasserwirtschaftsverbände das Reinigen des Abwassers und das anschließende Einleiten des gereinigten Wassers in die Flüsse wahr. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 53 LWG. Zur Kontrolle der Umsetzung der komplexen Aufgabe „Abwasserbeseitigung“ dient das Instrument der „Abwasserbeseitigungskonzepte“ (ABK). Das ABK ist ein einheitliches Gesamtkonzept für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswasserbeseitigung. Kommunen und Verbände sind gesetzlich verpflichtet, Abwasserbeseitigungskonzepte zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen (§§ 47, 53 des LWG).
Kanalsysteme müssen technisch intakt sein
Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Schäden an Kanälen (Abwasseranlagen) können dazu führen, dass Abwasser austritt, dabei in den umgebenden Boden und in das Grundwasser eintritt und dort zu Verunreinigungen führt. In anderen Fällen kann Grundwasser in die schadhafte Kanalisation eintreten (Fremdwasser), mitgeführt werden und so das gesamte Entwässerungssystem unnötig belasten. Das kann auch dazu führen, dass ein dem Stand der Technik entsprechender Betrieb der Kläranlage nicht gewährleistet werden kann. Um diese Folgen auszuschließen, sind die Städte und Gemeinden dazu verpflichtet, ihre Kanalisation regelmäßig zu überprüfen, bei Bedarf zu sanieren und regelmäßig in entsprechende Maßnahmen zu investieren, damit die gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 60 WHG i.V.m. § 56 LWG NRW) eingehalten werden.