Kanalnetz-FAQ

Häufig gestellte Fragen zur Übertragung der Abwasserbeseitigung

Sondergesetzliche Wasserverbände wie Emschergenossenschaft und Lippeverband dürfen als Non-Profit-Unternehmen die Aufgaben der Abwasserbeseitigung für die Kommunen übernehmen. Das Land NRW hat entschieden, dass die Kommunen die Aufgabe der Abwasserbeseitigung seit Juli 2016 wieder auf die Sondergesetzlichen Abwasserwirtschaftsverbände übertragen können. Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Landeswassergesetzes (§ 52 Abs. 2 LWG). Bei der Aufgabenübertragung handelt es sich nicht um einen Kauf oder eine Privatisierung, sondern um einen hoheitlichen Übertragungsakt von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft auf eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft.

5 gute Gründe für die Aufgabenübertragung der Abwasserableitung

Abwasserbeseitigung

aus einer Hand

Kanalnetz-Übertragung als öffentlich-öffentliches Partnerschafts-Modell

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Historie: Sondergesetzliche Wasserverbände

Im Mittelalter ließ man Abwasser einfach versickern oder leitete es über offene Gräben ab. Erst die schweren Seuchen des 19. Jahrhunderts zwangen zum Umdenken. So auch an Emscher und Lippe. Mitte des 19. Jahrhunderts hielten hier Industrialisierung und Kohleabbau Einzug. Die Abwassermengen der rasant wachsenden Städte überforderten die gefälleschwachen Fluss-Systeme.

Bergsenkungen: Flüsse überschwemmen Land mit ungereinigtem Abwasser

Durch den Bergbau verursachte Bergsenkungen hatten – in einem Bereich mit ohnehin hohem Grundwasserstand – weitere dramatische Abflussstörungen zur Folge: Häufig überschwemmten die Flüsse das Land mit den ungereinigten Abwässern und lösten Cholera- und Typhus-Epidemien aus.

Abwasserbeseitigung: Gesamtkonzept für die Region

Nur ein Gesamtkonzept für die Region, das Abwasserbeseitigung und -reinigung, Entwässerung und Hochwasserschutz regelte, konnte die Situation für die Bevölkerung an den Flüssen nachhaltig verbessern. Deshalb schlossen sich Städte, Kreise, Bergbau und Industrie 1899 zur Emschergenossenschaft zusammen. Die Gründung des Lippeverbandes folgte 1926.

Verbände: Handeln ohne Eigeninteresse zum Nutzen der Mitglieder

Das Emschergenossenschaftsgesetz dient in den Folgejahren als Modell für die Gründung der anderen nordrhein-westfälischen Wasserwirtschaftsverbände, wobei „Genossenschaft“ und „Verband“ hier synonym verwendet werden. Charakteristisch für die Arbeit der Verbände ist, dass ihr Handeln ohne wirtschaftliches Eigeninteresse für die Daseinsvorsorge aller Bürgerinnen und Bürger und zum Nutzen ihrer Mitglieder auf einer eigenen gesetzlichen Grundlage erfolgt. Emschergenossenschaft und Lippeverband sorgen neben ihrer Kernaufgabe – der Abwasserbeseitigung – insbesondere auch für das Wiedererstehen lebendiger, artenreicher Flusslandschaften und geben Impulse für Stadtentwicklung und Strukturwandel. Die flussgebietsbezogene Organisationsform ist eine historisch gewachsene Besonderheit, die es in Deutschland insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt. Damit die wasserwirtschaftlichen Aufgaben in NRW landeseinheitlich wahrgenommen werden, unterstehen die Sondergesetzlichen Wasserverbände der direkten Rechtsaufsicht des NRW-Umweltministeriums.

Kurzeinführung Abwasserbeseitigung

Pflichtaufgabe für die Kommunen

Städte und Gemeinden in NRW sind gesetzlich dazu verpflichtet, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) zu sammeln, zu reinigen und anschließend wieder in die Gewässer einzuleiten (§ 46 Landeswassergesetz NRW – LWG -/§ 54 Wasserhaushaltsgesetz – WHG –). Sie sind damit auch verpflichtet, die dazu erforderlichen Anlagen zu bauen und zu betreiben. Diese umfassende Abwasserbeseitigungspflicht wird in NRW häufig geteilt: In einigen Einzugsgebieten größerer Flüsse nehmen insgesamt neun Sondergesetzliche Wasserwirtschaftsverbände das Reinigen des Abwassers und das anschließende Einleiten des gereinigten Wassers in die Flüsse wahr. Zur Umsetzung der komplexen Aufgabe „Abwasserbeseitigung“ dient das Instrument der „Abwasserbeseitigungskonzepte“ (ABK). Kommunen und Verbände sind gesetzlich verpflichtet, Abwasserbeseitigungskonzepte zu erstellen. (§§ 47, 53 des LWG).

Trenn- oder Mischsystem: Die Kanalisation

Bei der Kanalisation ist zwischen zwei verschiedenen Verfahren zu unterscheiden. Beim Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser in einem gemeinsamen Kanal abgeführt. Beim Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser in getrennten Kanälen abgeleitet. Mischsysteme sind so ausgelegt, dass bei Starkregenereignissen ein Teil des Abwassers, das in diesem Fall überwiegend aus Niederschlagswasser besteht und somit erheblich verdünnt und nicht behandlungsbedürftig ist, nicht zu einer Kläranlage weitergeleitet wird, sondern mechanisch vorbehandelt in ein Gewässer eingeleitet wird. Das ist erforderlich, um eine Überlastung der unterhalb liegenden Kanalisationsnetze sowie der Kläranlage zu verhindern. Ziel ist es, die Belastung von Gewässern aus Mischwasserentlastungsanlagen und der Kläranlage in Summe so gering wie möglich zu halten. Dieses Konzept ergibt sich aus der Tatsache, dass Kanalnetz und Kläranlage aus technischer und wirtschaftlicher Sicht nicht für eine hypothetisch zu erwartende Maximalmenge an Wasser ausgelegt werden können. Bei Trennsystemen wird das anfallende Schmutzwasser direkt der jeweiligen Kläranlage zugeführt. Das getrennt gefasste Niederschlagswasser leitet man entweder nach einer mechanischen Reinigung (Sedimentation) oder direkt einem Gewässer zu.

Kanalsysteme müssen technisch intakt sein

Schäden an Kanälen können dazu führen, dass Abwasser aus diesen Kanälen austritt, dabei in den umgebenden Boden und in das Grundwasser eintritt und dort zu Verunreinigungen führt. In anderen Fällen kann anstehendes Grundwasser in die schadhafte Kanalisation eintreten (Fremdwasser), mitgeführt werden und so das gesamte Entwässerungssystem unnötig belasten. Das kann auch dazu führen, dass ein dem Stand der Technik entsprechender Betrieb der Kläranlage nicht gewährleistet werden kann. Defekte Kanäle können außerdem zu Schäden an Straßen- und Wegkörpern führen. Um diese Folgen auszuschließen, sind die Städte und Gemeinden seit 1996 verpflichtet, ihre Kanalisation regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu sanieren.

Niederschlagswasserbeseitigung nachhaltig und effizient

Das Ziel der Siedlungsentwässerung war in der Vergangenheit die schnelle und vollständige Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers. Dadurch wird jedoch der natürliche Wasserkreislauf (z. B. Verdunstung und Versickerung) gestört. Deshalb wurde bereits Mitte der 90er Jahre in Nordrhein-Westfalen und ist seit 2009 bundesweit festgelegt, dass Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt und direkt oder über die Kanalisation (ohne Vermischung mit Schmutzwasser) in ein Gewässer eingeleitet werden soll.

Ilias Abawi

Sprecher von Emschergenossenschaft und Lippeverband (EGLV)
Kronprinzenstraße 24
45128 Essen

Anne-Kathrin Lappe

Stabsstellenleiterin Öffentlichkeitsarbeit

Rechtliche Aspekte

Auf welcher rechtlichen Grundlage können EGLV die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übernehmen?

Das Land NRW hat entschieden, dass die Kommunen die Aufgabe der Abwasserbeseitigung seit Juli 2016 (wieder) auf die Sondergesetzlichen Abwasserwirtschaftsverbände übertragen können. Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Landeswassergesetzes (§ 52 Abs. 2 LWG). Zwischen 2007 und 2016 hat der damalige Gesetzgeber vor dem Aspekt „Privat vor Staat“ keine Übertragung der Aufgaben auf öffentliche Partner zugelassen.

„Veräußern“ / Verkaufen die Kommunen ihr Kanalnetz an EGLV?

Nein!

Die Kommunen veräußern ihr Kanalnetz nicht an die Sondergesetzlichen Abwasserverbände! Es wird auch kein Kaufvertrag geschlossen. Die Aufgabenübertragung (sog. Kanalnetzübertragung) erfolgt auf der Grundlage des Landeswassergesetzes (§ 52 Abs. 2 LWG).

Handelt es sich um ähnliche Form des Cross-border-lease (CBL)?

Nein!

Es handelt sich weder um eine reine Finanztransaktion noch um ein Cross-border-lease (CBL). Das CBL war ein reines Finanzierungsinvestment, ohne dass eine Aufgabe an den Investor abgegeben wurde. Mit dem CBL konnten die amerikanischen Investoren in Amerika steuerliche Vorteile generieren. All dies ist im Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung nach dem LWG nicht der Fall!

Handelt es sich bei einer Aufgabenübertragung um ein „Privatisierung“?

Nein.

Bei der Aufgabenübertragung handelt es sich um einen hoheitlichen Übertragungsakt von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft auf eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft. Es ist also ein öffentlich-öffentliches Modell! Die gesetzliche Grundlage dazu ergibt sich aus dem Landesgesetz (§ 52 Abs. 2 LWG). Emschergenossenschaft/Lippeverband sind keine Aktiengesellschaft (wie z. B. Gelsenwasser) noch ein Privatunternehmen (wie z. B. Remondis oder Veolia), sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie erfüllen hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge auf einer eigenen gesetzlichen Grundlage, zum Wohle der Allgemeinheit und zum Nutzen der Mitglieder (insbesondere der Kommunen).

Mit einer Aufgabenübertragung ist weder eine „materielle Privatisierung“ der Aufgabe verbunden noch eine „mittelbare Privatisierung“ der Aufgabe. Im Gegensatz zu einer Betriebsführung durch private Dritte – die ausgeschrieben werden müsste – handelt es sich in diesem Fall um eine Aufgaben- und Pflichtenübertragung. Körperschaften des öffentlichen Rechts dürfen weder Gewinne erzielen noch fallen bei der Erledigung dieser Aufgabe durch sie Steuern an!

Gab es in der Vergangenheit bereits Aufgabenübertragungen?

Bereits 2007 wurde die Aufgabe des Sammelns und Fortleitens von Abwasser in drei Fällen (auf der damaligen Grundlage des Verbandsrechts) auf Sondergesetzliche Wasserwirtschaftsverbände übertragen:

  • Hamm auf den Lippeverband
  • Meschede auf den Ruhrverband
  • Zülpich auf den Erftverband.

Zwischen 2007 und 2016 hat der damalige Gesetzgeber vor dem Aspekt „Privat vor Staat“ keine Übertragung der Aufgaben auf öffentliche Partner gestattet. Auf der neuen Rechtsgrundlage erfolgte die Aufgabenübertragung ab 2017 in zwei Fällen:

  • Schmallenberg auf den Ruhrverband
  • Nordkirchen auf den Lippeverband.

Mit einer Vielzahl von Mitgliedskommunen führen Emschergenossenschaft und Lippeverband aktuell Gespräche über Aufgabenübertragungen.

Was ändert sich mit der Aufgabenübertragung?

Mit der Aufgabenübertragung entfällt die gesetzliche Schnittstelle bei der Abwasserbeseitigung zwischen der Kommune (Abwasser sammeln und fortleiten) und dem Verband (das zugeleitete Abwasser reinigen und wieder einleiten). Zukünftig erfolgt die gesamte Abwasserbeseitigung aus einer Hand.

Verbleiben bei der Kommune Aufgaben im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung?

Nach einer Aufgabenübertragung verbleiben bei der Kommune die

  • Gebührenhoheit
  • Satzungshoheit
  • Planungshoheit
  • Aufstellung und Beschlussfassung Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) durch den Rat.

Die Vorbereitungen der Beschlussvorlage zum ABK erfolgen in enger Abstimmung mit Emschergenossenschaft/ Lippeverband.

Stehen vergaberechtliche, steuerrechtliche oder gebührenrechtliche Aspekte einer Aufgabenübertragung entgegen?

Hinweis: Es handelt sich um eine gesetzliche Aufgabenübertragung und nicht um einen Verkauf bzw. einen Kauf des Kanalnetzes. (Siehe rechtl. Aspekte, Frage 1)

Vergaberecht: Die Aufgabenübertragung stellt keinen „öffentlichen Auftrag“ im Sinne des GWB-Vergaberechts (GWB = Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) dar. Das Vergaberecht ist somit nicht anzuwenden.

Steuerrecht: Die Aufgabenübertragung hat keine Umsatzsteuerpflicht (§ 2b UStG) zur Folge, da weder die Kommune noch der Verband als „Unternehmer“ handeln. Die Aufgabenerfüllung erfolgt somit – wie bisher durch die Kommune selbst – ohne Steuer- und zudem auch ohne Gewinnaufschlag!

Gebührenrecht: Der Verband erhebt im sog. Sonderinteresse von der Stadt einen Verbandsbeitrag für die übertragene Aufgabe. Dies erfolgt durch einen Beitragsbescheid (§ 52 Abs. 2 S.8 LWG). Die Stadt kann nach einer Aufgabenübertragung für ihre diesbezüglichen „Verbandslasten“ Gebühren nach § 7 Abs. 1 KAG erheben.

Was geschieht mit den bestehenden bzw. neuen Abwasseranlagen nach einer Aufgabenübertragung?

An den bestehenden Abwasseranlagen (u.a. Kanalnetz) behält die Kommune das rechtliche (dingliche) Eigentum. Gleichzeitig nutzt der Verband diese Anlagen nach einer Aufgabenübertragung zur Durchführung der übernommenen Aufgabe. Unabhängig davon geht das sog. „wirtschaftliche Eigentum“ auf den Verband über. Damit kann der Verband anstelle der Kommune die Abschreibung vornehmen. Nach einer Aufgabenübertragung erhält der Verband an den neu zu errichtenden Abwasseranlagen nicht nur das wirtschaftliche, sondern auch das rechtliche (dingliche) Eigentum. Diese Anlagen gehen somit in das Anlagevermögen des Verbandes über.

Vereinfachte Erläuterung: Unter das wirtschaftliche Eigentum fallen Gegenstände, die einem zwar rechtlich nicht gehören, über die man aber eine „wirtschaftliche Sachherrschaft“ ausübt. Dies führt dazu, dass weiterhin – dann durch den Verband – Abschreibungen vorgenommen werden können.

Welche einzelnen formalen Beschlussschritte sind erforderlich?

Zunächst beschließt der städtische Rat, dass die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf den Verband übertragen werden soll. Die Verbände (Emschergenossenschaft o. Lippeverband) müssen dieser – vom kommunalen Rat beschlossenen Aufgabenübertragung – durch die Genossenschafts- bzw. Verbandsversammlung zustimmen. Das Umweltministerium genehmigt dann die Aufgabenübertragung auf Grundlage des Landeswassergesetzes (§ 52 Abs. 2 LWG).

Muss die Kommunalaufsicht die Aufgabenübertragung genehmigen?

Seitens der Kommune erfolgt aus haushalterischen Gründen eine Anzeige gegenüber der zuständigen Kommunalaufsicht. Eine separate Genehmigung zur Aufgabenübertragung durch die Kommunalaufsicht erfolgt nicht.

Muss die Bezirksregierung die Aufgabenübertragung genehmigen?

Die Gemeinde hat vor der Aufgabenübertragung einen Nachweis über den Investitionsbedarf zur Sanierung der dem Kanalisationsnetz zugehörigen Abwasseranlagen und über die zeitliche Abfolge der erforderlichen Maßnahmen zu erstellen und der zuständigen Bezirksregierung vorzulegen (§ 52 Abs. 2 S. 2 – 4 LWG). Grundlage sind die Investitionskosten und Abschreibungszeiten. Die zuständige Bezirksregierung prüft diesen Nachweis. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (somit keine Beanstandungen) der Bezirksregierung ist Voraussetzung für die verbandsrechtliche Genehmigung. Eine separate Genehmigung der Bezirksregierung zur Aufgabenübertragung erfolgt nicht.

Welche verbandsrechtlichen Genehmigungen sind erforderlich?

Die Aufgabenübertragung bedarf einer verbandsrechtlichen Genehmigung des Umweltministeriums (§ 52 Abs. 2 S. 7 LWG).

Wie ist sichergestellt, dass die Anlagen bzw. das übertragene Vermögen korrekt bewertet sowie deren Wert erhalten wird und keinem der Beteiligten ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht?

Durch fachkundige Ingenieurbüros werden die wasserwirtschaftlichen Anlagen technisch aufgenommen, ihr Zustand bewertet und Aussagen zu technischen Nutzungsdauern getroffen. Die zuständige Bezirksregierung prüft den Nachweis über den Investitionsbedarf (siehe rechtl. Aspekte Frage 12) und erstellt nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (somit keine Beanstandungen). Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für die verbandsrechtliche Genehmigung.

Werden unabhängige Wirtschaftsprüfer eingebunden?

Unabhängige Wirtschaftsprüfer testieren die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einer Aufgabenübertragung.

Was geschieht mit den städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, wenn ihre Aufgaben (z.B. Kanalunterhaltung) bei der Stadtverwaltung durch die Aufgabenübertragung auf den Verband entfallen?

Bei den Verbänden handelt es sich um mitbestimmungspflichtige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können somit im Wege eines Überleitungstarifvertrages zu den Verbänden wechseln und ihrer heutigen Tätigkeit zukünftig weiterhin nachkommen – und das unter Sicherung aller bestehender und erworbener Rechte. Sie müssen dazu nicht den Dienstort wechseln, denn ihr räumlicher Aufgabenbereich verändert sich nicht. Das garantieren die Verbände. Eine Schlechterstellung im Vergleich zum aktuellen Status ist ausgeschlossen. Nach einer Überleitung werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem öffentlich-rechtlichen Tarifvertrag der Wasserwirtschaft NRW bezahlt. Bei den Verbänden selbst haben sie dann alle verbandlichen Rechte und Möglichkeiten der individuellen Weiterentwicklung über den heutigen Aufgabenzusammenhang hinaus.

 

Finanzwirtschaft / Haushalt

Warum leisten die Verbände eine Ausgleichszahlung, obwohl sie das Kanalnetz nicht kaufen?

Emschergenossenschaft/Lippeverband leisten für die Nutzung der bestehenden Abwasseranlagen, die sie nach einer Aufgabenübertragung weiterhin nutzen, eine Ausgleichszahlung. Der Vorgang ist in gewisser Weise vergleichbar mit einer Pacht oder Miete, die für die Nutzung der Immobilie an den Eigentümer entrichtet wird.

Welchen finanziellen Ausgleich erhält die Stadt im Zuge der Aufgabenübernahme von den Verbänden?

Die Stadt erhält durch die Verbände einen Wertausgleich für die bestehenden und zur Nutzung an den Verband übergebenen Abwasseranlagen.

Der Vorgang ist in gewisser Weise vergleichbar mit einer Pacht oder Miete, die für die Nutzung der Immobilie an den Eigentümer entrichtet wird.

Wie gestaltet sich die zukünftige Gebührenerhebung?

Die Kommune wird auch weiterhin die Gebühren kalkulieren und erheben und kann dabei kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen berücksichtigen.

Wie berechnet sich der Ausgleichsbetrag für die bestehenden Abwasseranlagen?

Die Bewertung der bestehenden Abwasseranlagen besteht einerseits aus dem Substanz- und andererseits aus dem Ertragswertanteil:

Der Substanzwertanteil umfasst die bestehende Anlagensubstanz zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung. Er wird auf der Grundlage des Restbuchwerts der Wiederbeschaffungszeitwerte der jeweiligen Anlagen berechnet. Dieser Betrag gewährleistet den erforderlichen Ausgleich in der städtischen Bilanz.

Darüber hinaus erhält die Kommune einen sog. Ertragswertausgleich für die bestehenden Anlagengüter, da sie nach einer Aufgabenübertragung für diese Anlagen keine Erträge mehr für den städtischen allgemeinen Haushalt aufgrund kalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen generieren kann.

In diese Berechnung fließen Parameter wie Nutzungsdauer, kalkulatorischer Zins, Wasserverbrauch, Betriebswirtschaftskosten, Abzinsung, Inflation etc. ein.

Wie rechnet sich das Modell für die Verbände?

Als Non-Profit-Unternehmen dürfen die sondergesetzlichen Wasserverbände keine Gewinne erzielen. Sie verdienen und verlieren nicht durch die Aufgabenübertragung. Die Verbände handeln im genossenschaftlichen Sinne und wollen entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag, dass ihre Mitglieder vom starken Verbandszusammenschluss und Know-how profitieren.

Wie finanzieren die Verbände die Ausgleichszahlung?

Die Verbände haben als Non-Profit-Unternehmen keine Rücklagen oder Gewinne aus ihrer bisherigen verbandlichen Tätigkeit, mit denen sie die Ausgleichszahlungen bei einer Aufgabenübertragung vornehmen könnten. Die Verbände werden vielmehr Darlehen mit längeren Laufzeiten und zu günstigen Konditionen speziell für die Finanzierung der Ausgleichszahlung aufnehmen.

Wie refinanziert EGLV die aufgenommenen Gelder?

Die Refinanzierung erfolgt über einen sehr langen Zeitraum über die Beiträge im Sonderinteresse gegenüber der die Aufgabe abgebenden Kommune. Sie sind dann Bestandteil der kommunalen Gebühr, führen aber nicht zu system-umstellungsbedingten Gebührensteigerungen.

Andere Genossenschafts- bzw. Verbandsmitglieder werden durch die Aufgabenübertragung und ihre Finanzierung nicht belastet!

Was bedeutet die Aufgabenübertragung für die Gebühren und was muss beachtet werden?

Es darf im Zuge der Aufgabenübertragung zu keinen system-umstellungsbedingten Gebührensteigerungen kommen. Das heißt, dass die Aufgabenübertragung als solche nicht zu einer gebührenrechtlichen Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger führen darf.

Unabhängig davon können zukünftige Beitrags- und Gebührenerhöhungen aufgrund allgemeiner Kostensteigerungen oder neuer Anforderungen an die Abwasserbeseitigung nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt aber aktuell auch für die Stadt selbst und könnte auch nicht ausgeschlossenen werden, wenn sie die Aufgabe weiterhin selbst durchführt.

Wie wird der Gebührenbedarf für die Abwasserbeseitigung ermittelt und wer entscheidet hierüber?

Der erforderliche Gebührenbedarf für das Folgejahr ergibt sich ausfolgenden Bestandteilen:

  • Allgemeiner „Genossenschafts-/Verbandsbeitrag“ für die Abwasserreinigung (Übernehmen, Reinigen und Einleiten ins Gewässer)
  • Sonderinteresse für die Umsetzung der übertragenden Abwasserbeseitigungspflicht (Sammeln und Fortleiten), die die Kommune vorher selbst umgesetzt und finanziert hat
  • Abwasserabgabe an das Land (wird unverändert von den Verbänden an die Kommunen weitergeleitet)
  • Anteil der Kosten, der bei der Stadt selbst weiterhin für das Produkt Abwasser anfällt (z. B. für Verwaltungs-Mitarbeiter, der die Gebührenbescheide erstellt)

Verbunden mit den aktuellen Werten der Wasserverbräuche und den versiegelten Flächen erstellt die Kommune auch zukünftig die Abwassergebührenkalkulation. Die Verwaltung legt – wie bisher auch – die Gebührenkalkulation den Ausschüssen bzw. dem Rat zur Entscheidung vor und stellt den Gebühreneinzug sicher. Dieses Procedere ändert sich durch die Aufgabenübertragung nicht.

Die Stadt hat somit weiterhin die Steuerung über die Gebührenentwicklung in ihrer Hand.

Kann die Stadt die Ausgleichszahlung zur Entschuldung nutzen?

Die Ausgleichszahlung kann grundsätzlich zur Entschuldung genutzt werden. Die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Entschuldung hängt von der Höhe der Ausgleichszahlung und der Verschuldenshöhe der Stadt ab.

Technische Aspekte

Welche Vorteile bietet eine Aufgabenübertragung der Kommune?

Abwasserbeseitigung erfolgt durch die Auflösung der Schnittstelle bei der Abwasserbeseitigung zwischen Kommune und Verband aus einer Hand. Dadurch entstehen Synergien im Bereich von Planung, Bau und Unterhaltungder Abwasseranlagen sowie im Einkauf (z. B. Mengenrabatte) oder bei der IT-Nutzung/Cyber-Sicherheit.

Die Verbände bieten eine Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes außerhalb der regulären Dienstzeiten und im Falle von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sowie eine 24/7-Anbindung an die verbandliche Betriebsüberwachungszentrale.

Durch die Übertragung ist die personelle Fachkompetenzauch in Zeiten des sich ankündigenden Fachkräftemangels gewährleistet. Außerdem nutzt sie mit der Übertragung das gesamte technische, betriebswirtschaftliche und juristische Fachwissen des Wasserverbandes – z. B. Grundwasserdaten, Niederschlagsdaten, Luftbildauswertungen, Betriebsdaten etc.

Die Kommune behält die Entscheidungshoheit für Investitionen im Kanalnetz durch den kommunalen Ratsbeschluss über das ABK.

Durch die vollständige Umsetzung der Investitionen in das Kanalnetz (gemäß dem von der Kommune beschlossenen ABK) sind ein bestmöglicher Erhalt oder eine Wertsteigerung der Infrastruktur gegeben.

Als Non-Profit-Organisation gibt der Verband nur die mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen tatsächlichen Kosten an die Kommune weiter.

Je mehr Synergieeffekte sich ergeben, umso größer ist somit die Möglichkeit, wirtschaftliche Vorteile zu heben, die letztendlich dem Gebührenzahler zugutekommen.

Gibt es technische Vorteile für den Verband?

Das Know-how und die spezifischen Kenntnisse der kommunalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das jeweilige kommunale Kanalnetz kommen den Verbänden bei einer zukünftigen Gesamtbewirtschaftung der gesamten Abwasseranlagen (Kanalnetz, Sonderbauwerke und Kläranlage) zugute.

Durch Wasserwirtschaft aus einer Hand ergeben sich erhebliche Vorteile für die Kanalnetzunterhaltungund die Bewirtschaftung von Abwasseranlagen wie Regenrückhaltebecken, Stauraumkanälen, Pumpwerken oder Kläranlagen. So können z. B. Kanalnetz und Kläranlage gemeinsam unter maximaler Nutzung der im Gesamtsystem verfügbaren Kapazitäten nachhaltig und technisch/wirtschaftlich optimal betrieben werden.

Im Falle schädlicher Einleitungen in die Kanalisation werden schnellere Reaktionen im Betrieb, z. B. die temporäre Speicherung von Abwasser im Kanalnetz, zum Schutz der biologischen Prozesse in den Kläranlagen möglich und schädliche Gewässereinleitungen vermieden. Die Auflösung der Schnittstelle kommt somit umfänglich der Gewässerqualität zugute.

Die Koordination von Kanalreinigung, Unterhaltungs- und Baumaßnahmen usw. kann aus einer Hand besser und wirtschaftlicher geleistet werden. So verkürzen sich beispielsweise auch bei der Planung und der Ausführung von Kanalbau- und Sanierungsprojekten, bei denen eine Vielzahl von Übergabepunkten betroffen sind, die Wege zur Informationsbeschaffung und Entscheidung. Zudem ergeben sich qualitative und finanzielle Vorteile durch die Nutzung aller Betriebsdaten (Messprotokolle, hydraulische Berechnungen), die zuvor separat von zwei Körperschaften betrachtet wurden. Ferner werden die Analyse und die Erarbeitung von Lösungen bei Rückstau- und Geruchsproblemen im Kanal durch die Bewirtschaftung aller Abwasseranlagen aus einer Hand erleichtert.

Stellt der Verband sicher, dass die Anlagen dauerhaft überwacht werden?

Durch die Anbindung an die verbandliche Betriebsüberwachungszentrale – z. T. mit ganz eigenen Kommunikationsmitteln und mit eigenen Kabelverbindungen – wird eine ganzjährige Überwachung rund um die Uhr sichergestellt. Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sind zu jeder Zeit gegeben.

Allgemeines

Warum bezahlen die Kommunen nicht einfach ein Privatunternehmen für die Unterhaltung der Kanäle?

Mit der Aufgabenübertragung auf der Grundlage des Gesetzes bringt die Kommune ihre Grundsatzentscheidung zum Ausdruck, dass sie auch weiterhin eine öffentlich-rechtliche Lösung für die Abwasserbeseitigung favorisiert. Der damit verbundene Pflichtenübergang kann nur auf den Sondergesetzlichen Wasserverband erfolgen – nicht aber auf ein Privatunternehmen.

Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, dass Sondergesetzliche Wasserverbände ihre Dienstleistungen weder gewinnorientiert noch mit Steueraufschlägen erbringen.

Ein Privatunternehmen könnte demgegenüber nach einer europaweiten Ausschreibung seitens der Kommune lediglich als sog. Erfüllungsgehilfe der Gemeinde mit Gewinnaufschlägen und einer zusätzlichen Steuerbelastung tätig werden.

Was ist die Motivation der Verbände, die Aufgabe von den Kommunen zu übernehmen?

Die Abwasserbeseitigung bleibt als Teil der Daseinsvorsorge in öffentlicher Hand und wird nicht privatisiert!

Mit der Aufgabenübertragung wollen die Sondergesetzlichen Wasserverbände, ihrem Kerngeschäft entsprechend, zusätzliche Aufgaben für ihre Mitglieder übernehmen – das ist ganz im Sinn des „Genossenschaftsgedankens“.

In Zukunft möchten die Verbände auf Grundlage ihrer besonderen Erfahrungen noch mehr Verantwortung in den Verbandsgebieten übernehmen: Immer im Sinne der Daseinsvorsorge und vor dem Status als öffentlich-rechtliches Wasserwirtschaftsunternehmen. Diese Position wollen Emschergenossenschaft und Lippeverband weiter stärken.

Dazu dient auch die Auflösung der heute bestehenden technischen Schnittstelle, welche erhebliche Vorteile bei der Unterhaltung des Kanalnetzes sowie der Bewirtschaftung aller Abwasseranlagen mit sich bringt. Auf diesem Wege können Kommune und Wasserverband partnerschaftlich den wasserwirtschaftlichen Herausforderungen und auch gesetzlichen Vorgaben begegnen.

Wie kann ich Kontakt aufnehmen?

Als Lippeverband sind wir seit Anfang 2019 für die gesamte Abwasserbeseitigung in Nordkirchen zuständig. Wir kümmern uns schon bisher u. a. um die Pumpwerke, die Regenbecken und die Kläranlage – und jetzt auch um das gesamte Kanalnetz in Ihrer Gemeinde. Als öffentlich-rechtlicher Wasserwirtschaftsverband ist das unser Kerngeschäft: seit 1926!

Für Sie als Bürgerinnen und Bürger ändert sich durch die Aufgabenübertragung auf den Lippeverband nichts: Der Gebührenbescheid kommt weiterhin von Ihrer Gemeinde Nordkirchen. Falls Sie ein Problem mit dem öffentlichen Kanalnetz feststellen, rufen Sie uns an: 02041 7680.