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Sie befinden sich hier: WasserportalFlussgebietsmanagementFGM in EuropaEU-Wasserrahmenrichtlinie
Seit Dezember des Jahres 2000 gelten für die Gewässerbewirtschaftung in Europa neue Regeln. Die Wasserrahmenrichtlinie der EU (WRRL) stellt alle in der Wasserwirtschaft tätigen Institutionen vor neue Herausforderungen. Im Mittelpunkt der Richtlinie steht dabei ein integrierter Gewässerschutz, mit dem folgende Ziele erreicht werden sollen:
Der angestrebte „gute Zustand“ der Gewässer wird anhand einer Reihe von Kriterien bewertet. Dazu gehören der chemische Zustand, die ökologischen Merkmale und die Gewässergestalt.

Der chemische Zustand eines Gewässers wird ermittelt, indem die Konzentration einer Reihe von europaweit festgelegten Schadstoffen bestimmt wird. Werden ebenfalls festgelegte Grenzwerte unterboten, ist ein „guter chemischer Zustand“ erreicht. Für das Grundwasser gilt zusätzlich, dass die Leitfähigkeit nicht beeinträchtigt wird, dass vom Grundwasser keine Verschlechterung der ökologischen und chemischen Qualität der Oberflächengewässer ausgeht und dass die grundwasserabhängigen Landökosysteme nicht geschädigt werden.
Der ökologische Zustand eines Gewässers wird anhand der vorkommenden Arten an Fauna (also Fische und wirbellose Tiere wie Insektenlarven) sowie Flora (also Plankton und Wasserpflanzen) ermittelt. Unterstützend zur Beurteilung werden die Wasserbeschaffenheit, das Aussehen und der technische Zustand von Gewässerbett, Ufer und Aue sowie allgemeine chemische und physikalisch-chemische Parameter herangezogen. Ein „guter ökologischer Zustand" ist dann erreicht, wenn sich die Zusammensetzung der vier Qualitätskomponenten Fische, wirbellose Tiere, Plankton und Wasserpflanzen nur geringfügig von der natürlichen Situation ohne menschliche Eingriffe unterscheidet.
Für künstliche oder erheblich veränderte Gewässer gilt als Qualitätsziel nicht der „gute ökologische Zustand“, sondern das „gute ökologische Potenzial“. Dieses Potenzial wird ermittelt, indem man alle menschlichen Einflüsse identifiziert, die sich entfernen lassen, ohne damit signifikante negative Einschränkungen der Nutzung des Gewässers hervorzurufen. Eine Trinkwassertalsperre muss beispielsweise weiter aufgestaut bleiben, damit sie ihren Zweck erfüllt – es macht keinen Sinn, sie wieder zu einem Fließgewässer zurückzubauen. Die Talsperre könnte aber so verändert werden, dass sie möglichst weitgehend einem natürlichen See entspricht und damit ihr ökologisches Potenzial ausschöpft.
© Emschergenossenschaft/Lippeverband